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ZLR 2019, 706
BVerwG 
3. Bundesverwaltungsgericht – “Gesundheitsbezogener Markenname” (Beschluss vom 24.05.2019, 3 B 53.18)

Nach Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erforderliche Begleitangaben müssen in einem inhaltlichen Zusammenhang zu der Bezeichnung im Markennamen stehen, die als gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden kann.

BVerwG, ZLR 2019, 706-717 (Beschluss vom 24.05.2019, 3 B 53.18)

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