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ZLR 2020, 470
BGH 
1. Bundesgerichtshof – “Culatello di Parma” (Urteil vom 12.12.2019, I ZR 21/19)

Die Frage, ob gegen die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung für die Vermarktung eines Erzeugnisses ein Unterlassungsanspruch besteht, ist nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zu beurteilen, in dem das Erzeugnis vermarktet wird (Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012).

BGH, ZLR 2020, 470-483 (Urteil vom 12.12.2019, I ZR 21/19)

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