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ZFWG 2020, 254
OVG Hamburg 
Widerruf einer Spielhallenerlaubnis wegen spielhallenrechtlicher Unzuverlässigkeit (Beschluss vom 31.01.2020, 4 Bs 216/19)

Die Spielhallenerlaubnis kann widerrufen werden, wenn Steuerschulden in schwankender Höhe die Annahme rechtfertigen, dass die Betreiberin einer Spielhalle die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

OVG Hamburg, ZfWG 2020, 254-258 (Beschluss vom 31.01.2020, 4 Bs 216/19)

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