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ZFWG 2020, 251
OVG Schleswig-Holstein 
Kein Anspruch auf vorläufigen Weiterbetrieb einer Bestandsspielhalle mangels Härtefall (Beschluss vom 30.01.2020, 3 MB 36/19)

Aus dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang, in dem der § 11 Abs. 3 SpielhG SH steht, der Gesetzeshistorie, und der zu landesrechtlichen Einschränkungen für Spielhallen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass die Härtefallklausel restriktiv zu handhaben ist.

OVG Schleswig-Holstein, ZfWG 2020, 251-254 (Beschluss vom 30.01.2020, 3 MB 36/19)

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