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ZFWG 2018, 476
OVG Nordrhein-Westfalen 
Vor Schließung von Bestandsspielhallen nach negativer Auswahlentscheidung ist effektiver Rechtsschutz zu ermöglichen (Beschluss vom 18.07.2018, 4 B 179/18)

Die Fortsetzung einer ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis betriebenen Spielhalle kann nach § 15 Abs. 2 GewO verhindert werden.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2018, 476-480 (Beschluss vom 18.07.2018, 4 B 179/18)

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