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ZFWG 2020, 55
OVG Nordrhein-Westfalen 
Kriterien für die Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Bestandsspielhallen in NRW (Urteil vom 10.10.2019, 4 A 1826/19)

Der in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich einzuhaltende Mindestabstand von 350 m Luftlinie zwischen Spielhallen bemisst sich nach der Entfernung zwischen deren Eingängen.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2020, 55-62 (Urteil vom 10.10.2019, 4 A 1826/19)

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