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ZFWG 2020, 49
OVG Nordrhein-Westfalen 
Drittanfechtung der dem Betreiber einer konkurrierenden Bestandsspielhalle erteilten Spielhallenerlaubnis (Urteil vom 10.10.2019, 4 A 665/19)

Begehren nach Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV mehrere Betreiber von Spielhallen, die zueinander den gesetzlichen Mindestabstand von 350 m nicht einhalten, die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, bedarf es einer Auswahlentscheidung.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2020, 49-55 (Urteil vom 10.10.2019, 4 A 665/19)

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