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ZFWG 2018, 588
OVG Nordrhein-Westfalen 
Streitwertbemessung in Verfahren betreffend die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis (Beschluss vom 03.04.2018, 4 B 66/18)

Es führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, wenn der Betreiber einer Spielhalle neben einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW zusätzlich eine Spielhallenerlaubnis nach § 33 i GewO begehrt.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2018, 588 (Beschluss vom 03.04.2018, 4 B 66/18)

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