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ZFWG 2018, 35
OVG Nordrhein-Westfalen 
Stellung einer Aufsichtsperson für zwei gewerberechtlich erlaubte Spielhallen (Urteil vom 17.10.2017, 4 A 595/15)

Ist der Betreiber zweier benachbarter Spielhallen mit gemeinsamem Aufsichtsbereich durch Nebenbestimmung in den gewerberechtlichen Erlaubnissen verpflichtet, während des Betriebs die ständige Anwesenheit einer Aufsichtsperson zu gewährleisten, so genügt sie dieser Pflicht durch eine Aufsichtsperson für beide Spielhallen.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2018, 35-36 (Urteil vom 17.10.2017, 4 A 595/15)

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