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ZFWG 2020, 299
VG München 
Reduktion der Gerätehöchstzahl in Schank- und Speisewirtschaften ist verfassungskonform (Beschluss vom 07.11.2019, M 16 E 19.5138)

Durch die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV n. F. reduziert sich die Höchstzahl zulässiger Geldspielgeräte u. a. in Schank- und Speisewirtschaften kraft Gesetzes ab dem 10.11.2019 von drei auf zwei, ohne dass die Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV n. F. einer Umsetzung bzw. Konkretisierung durch Verwaltungsakt im Einzelfall bedürften.

VG München, ZfWG 2020, 299 (Beschluss vom 07.11.2019, M 16 E 19.5138)

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