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ZFWG 2020, 184
OVG Nordrhein-Westfalen 
Kriterien für die Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Bestandsspielhallen in NRW (Beschluss vom 26.09.2019, 4 B 256/18)

Unterschreitet eine Spielhalle den Mindestabstand gemäß § 25 GlüStV, § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW von 350 m Luftlinie zu mehreren anderen Spielhallen, bedarf es in einer derartigen Konkurrenzsituation einer Auswahlentscheidung, deren wesentliche Parameter sich dem Gesetz auch in Nordrhein-Westfalen noch in hinreichendem Maße entnehmen lassen.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2020, 184 (Beschluss vom 26.09.2019, 4 B 256/18)

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