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ZFWG 2017, 299
OVG Nordrhein-Westfalen 
Kein Mindestabstand von Wettvermittlungsstellen zu Schulen sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in NRW (Beschluss vom 29.03.2017, 4 B 919/16)

Im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO muss sich aus den neu vorgetragenen Umständen zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Entscheidung ergeben.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2017, 299-305 (Beschluss vom 29.03.2017, 4 B 919/16)

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