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ZFWG 2021, 520
OVG Nordrhein-Westfalen 
Härtefallübergangsfristen für Bestandsspielhallen sind unionsrechtskonform (Beschluss vom 26.05.2021, 4 A 4022/19)

Härtefallübergangsfristen für Spielhallen nach dem Glücksspielstaatsvertrag sind unionsrechtlich zulässige, insbesondere auch im Lichte der konkreten Anwendungsmodalitäten kohärente Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Glücksspielbereich.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2021, 520 (Beschluss vom 26.05.2021, 4 A 4022/19)

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