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ZFWG 2016, 360
OVG Sachsen 
Fünfjährige Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV ist betriebsbezogen und nicht betreiberbezogen (Urteil vom 11.05.2016, 3 A 314/15)

Eine Spielhalle unterfällt der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, wenn für ihren Betrieb vor dem 28. Oktober 2011 eine Genehmigung nach § 33i GewO erteilt worden ist, die nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Staatsvertrags endete. Ein Betreiberwechsel und die Erteilung einer Genehmigung nach § 33i GewO an den neuen Betreiber nach diesem Stichtag sind unschädlich.

OVG Sachsen, ZfWG 2016, 360-363 (Urteil vom 11.05.2016, 3 A 314/15)

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