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ZFWG 2024, 69
OVG Bremen 
Ermessenserwägungen zu § 29 Abs. 4 GlüStV 2021 sind bei fehlender landesrechtlicher Ausführungsbestimmung zu Verbundspielhallen entbehrlich (Beschluss vom 17.10.2023, 1 LA 179/22)

Die Ausübung des Ermessens muss dem Zweck der Ermächtigung entsprechen und die gesetzlichen Ermessensgrenzen beachten. Zu diesen Rechtsgrenzen zählt eine gesetzliche Neuregelung grundsätzlich erst mit seinem Inkrafttreten. Zuvor entfaltet sie keine rechtliche Bindungswirkung.

OVG Bremen, ZfWG 2024, 69-72 (Beschluss vom 17.10.2023, 1 LA 179/22)

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