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ZFWG 2017, 212
VG Berlin 
Erfolglose Feststellungsklage in Form der Normerlassklage (Urteil vom 29.09.2016, 4 K 122.15)

Eine Feststellungsklage in Form der Normerlassklage unmittelbar gegen den Normgeber, mit der eine inhaltlich bestimmte Änderung einer bestehenden Rechtsverordnung begehrt wird, ist jedenfalls dann grundsätzlich unzulässig, wenn das Klageziel in der Sache auf einen Verwaltungsakt gerichtet ist, dessen Erlass mit der Verpflichtungsklage begehrt werden kann.

VG Berlin, ZfWG 2017, 212 (Urteil vom 29.09.2016, 4 K 122.15)

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