Der Spielerschutz muss gewährleistet sein!
Mehr als ein halbes Jahr ist der 4. Glücksspieländerungsstaatsvertrag bereits in Kraft und doch gibt es bereits einen 5. Änderungsstaatsvertrag. Wenn die abermaligen Änderungen auch eher kosmetischer Natur sind, zeigt sich doch bereits zu Beginn des Jahres 2022, dass sich das neue Vertragswerk noch bewähren muss. Und Bewährungsproben für das neue Glücksspielrecht gibt es genug, vor allem beim Spielerschutz. Die Lizenzierung von Online-Casinos wird in den meisten Bundesländern noch eine ganze Weile dauern. In Nordrhein-Westfalen wurde gerade das neue Online-Casino-Gesetz verabschiedet. Auch Erlaubnisse für die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen wurden bislang vom Landesverwaltungsamt noch nicht erteilt, wenngleich dort bereits fast 60 Anträge eingegangen sind.
Neben dieser noch offenen Erlaubnissituation für einige Glücksspielsegmente scheint auch der Vollzug des neuen Regelwerks noch nicht hinreichend zu funktionieren. Besonders auffällig ist dies im Bereich der Werbung, vor allem im Massenkommunikationsmedium Fernsehen. Noch immer und trotz der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.7.20211 werden virtuelle Automatenspiele im privaten Rundfunk beworben und existieren neben den vermeintlich allein beworbenen Glücksspielangeboten für SH (was damit gemeint ist, weiß natürlich auch der mit der Glücksspielregulierung nicht näher befasste Verbraucher sofort) Parallel-Angebote, die von ganz Deutschland aus spielbar sind und mittelbar beworben werden.
Auch in den Bereichen, in denen bereits Erlaubnisse erteilt worden sind, vor allem bei den Sportwetten zu festen Gewinnquoten, steht es um den Spielerschutz nicht zum Besten. Denn offenbar verstehen darunter alle etwas anderes, auch diejenigen, die sich über das Zustandekommen des 4. Glücksspielstaatsvertrages noch erfreut gezeigt haben. Einzahlungslimits sollen sinnlos oder zu niedrig, zu zahlende Sicherheitsleistungen überhöht und der Anschluss an die LUGAS-Datenbank (Limit- und Aktivitätsdatei) datenschutzrechtswidrig sein. Zur entsprechenden Feststellung sind bereits zahlreiche Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anhängig. Die Zahl derjenigen Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich in OASIS sperren lassen, steigt derweil stetig.
Dass der 4. Glücksspieländerungsstaatsvertrag keinen Rechtsfrieden bringen würde, war zu befürchten. Wenn den gesetzlichen Bestimmungen aber nicht schnell zur Geltung verholfen wird und Klarheit in Bezug auf ihre Anwendbarkeit besteht, könnte auch die Geltungsdauer des 5. Glücksspieländerungsstaatsvertrages kürzer als gedacht ausfallen.
Prof. Dr. Markus Ruttig, Köln*
1 | BGH, Urt. v. 22.7.2021 – I ZR 194/20, ZfWG 2021, 471 ff. |
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