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ZFWG 2018, 449
OVG Hamburg 
Alter des Spielhallenstandortes ist zulässiges Auswahlkriterium bezüglich des Weiterbetriebes konkurrierender Bestandsspielhallen (Beschluss vom 09.07.2018, 4 Bs 12/18)

Die Abstandsgebote des § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HmbSpielhG, wonach der Abstand zwischen Spielhallenstandorten 500m bzw. 100m nicht unterschreiten soll, stehen als Berufsregelungen formell mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG und materiell mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie mit Unionsrecht im Einklang.

OVG Hamburg, ZfWG 2018, 449-463 (Beschluss vom 09.07.2018, 4 Bs 12/18)

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