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WRP 2013, 551
LG Heilbronn 
Zivilrecht: Einwilligung in Telefonwerbung (Urteil vom 04.01.2013, 8 O 261/12 Ka)

Die mutmaßliche Einwilligung in einen Telefonanruf zu Werbezwecken kann nur dann vermutet werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Angerufene stehe dem Anruf aufgeschlossen gegenüber. Die mutmaßliche Einwilligung muss sich dabei gerade auch auf die Kontaktaufnahme mittels Telefonanruf beziehen.

LG Heilbronn, WRP 2013, 551-554 (Urteil vom 04.01.2013, 8 O 261/12 Ka)

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