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WRP 2013, 931
OLG Hamm 
Zivilrecht: Streitwert bei unerwünschten Werbeschreiben (Beschluss vom 11.04.2013, 9 W 23/13)

Der Streitwert für eine Unterlassungsklage wegen unerwünschter Werbeschreiben orientiert sich insbesondere an dem Interesse der Klägerin im Einzelfall, durch die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden. Ist diese Belästigung zwar einerseits als verhältnismäßig gering zu bewerten, andererseits jedoch mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgt (vier Schreiben in knapp sechs Monaten), …

OLG Hamm, WRP 2013, 931-932 (Beschluss vom 11.04.2013, 9 W 23/13)

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