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WRP 2016, 471
BGH 
Wettbewerbsrecht/Lebensmittelrecht: Lernstark (Urteil vom 10.12.2015, I ZR 222/13)

a) Die für einen Mehrfruchtsaft verwendeten Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ stellen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar, wobei die erste Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 3 und die zweite Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung fällt.

BGH, WRP 2016, 471-477 (Urteil vom 10.12.2015, I ZR 222/13)

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