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WRP 2021, 354
BGH 
Wettbewerbsrecht: UKlaG-Streitwert (Beschluss vom 17.11.2020, X ZR 3/19)

Bei einer auf § 1 oder § 4a UKlaG gestützten Klage sind Gebührenstreitwert und Beschwer grundsätzlich auch dann allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Klauseln zu bemessen, wenn der Kläger ein Wirtschaftsverband im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG ist.

BGH, WRP 2021, 354-356 (Beschluss vom 17.11.2020, X ZR 3/19)

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