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WRP 2013, 1336
BGH 
Wettbewerbsrecht: Meisterpräsenz (Urteil vom 17.07.2013, I ZR 222/11)

a) Werden in einem Geschäftslokal Dienstleistungen angeboten, erwartet der Verkehr nicht unbedingt, dass diese Leistungen sofort bei Erscheinen des Kunden im Geschäftslokal erbracht werden können. Vielmehr geht der Verbraucher in vielen Fällen davon aus, dass die angebotene Dienstleistung auch dann, wenn das Geschäftslokal geöffnet ist, nur nach vorheriger Terminvereinbarung erbracht wird.

BGH, WRP 2013, 1336-1338 (Urteil vom 17.07.2013, I ZR 222/11)

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