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WRP 2019, 1588
OLG Hamm 
Wettbewerbsrecht: Architektur (Beschluss vom 27.08.2019, I-4 U 39/18)

Eine GmbH & Co. KG darf ihre Leistungen nur dann mit dem Hinweis auf „Architektur“ bewerben, wenn im Unternehmen mindestens eine Person fest angestellt ist, die in der Architektenliste der zuständigen Architektenkammer eingetragen ist. Im anderen Fall ist die Werbung irreführend im Sinn der §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)

OLG Hamm, WRP 2019, 1588-1589 (Beschluss vom 27.08.2019, I-4 U 39/18)

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