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WRP 2020, 1460
OLG Frankfurt a. M. 
Wettbewerbsrecht: Zum Verhältnis der Tatbestände des § 7 Abs. 1 S. 2 und § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG (Urteil vom 07.05.2020, 6 U 54/19)

Bei § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG handelt es sich um eine vorrangige Sonderregelung nur für den Fall, dass ein Verbraucher insbesondere durch Briefwerbung und Briefkastenwerbung hartnäckig angesprochen wird. Spricht die Werbung den Umworbenen nicht hartnäckig an, ist allein § 7 Abs. 1 S. 2 UWG anwendbar.

OLG Frankfurt a. M., WRP 2020, 1460-1463 (Urteil vom 07.05.2020, 6 U 54/19)

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