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WRP 2019, 1351
OLG Frankfurt a. M. 
Wettbewerbsrecht: Wettbewerbsverstoß durch fehlende Kennzeichnung nach § 9 Abs. 2 ElektroG (Urteil vom 25.07.2019, 6 U 51/19)

Bei der Vorschrift des § 9 Abs. 2 ElektroG, wonach bestimmte Produkte mit dem Symbol einer „durchgestrichenen Mülltonne“ gekennzeichnet sein müssen, handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.

OLG Frankfurt a. M., WRP 2019, 1351-1353 (Urteil vom 25.07.2019, 6 U 51/19)

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