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WRP 2015, 364
OLG Celle 
Wettbewerbsrecht: Pflicht zur Angabe der einzelnen Bestandteile eines Mobilfunktarifs bei Smartphone-Angebot (Urteil vom 27.11.2014, 13 U 89/14)

Dem verständigen Verbraucher ist bekannt, dass ein Smartphone einen erheblichen Wert hat und somit nicht ohne weiteres zu einem Kaufpreis von 1,00 € abgegeben wird, sondern vielmehr der geringe Kaufpreis durch einen den Wert des Smartphones einpreisenden Mobilfunktarif „subventioniert“ wird.

OLG Celle, WRP 2015, 364-365 (Urteil vom 27.11.2014, 13 U 89/14)

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