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WRP 2015, 1031
OLG Frankfurt a. M. 
Wettbewerbsrecht: Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz für Damenhandtasche (Urteil vom 11.06.2015, 6 U 73/14)

Die für einen wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz erforderliche wettbewerbliche Eigenart einer Damenhandtasche kann sich auch aus der Kombination für sich vorbekannter und geläufiger Gestaltungsmerkmale in Verbindung mit einer bestimmten Ausgestaltung der Faltbarkeit ergeben und durch eine Bekanntheit bei den maßgeblichen Verkehrskreisen gesteigert werden.

OLG Frankfurt a. M., WRP 2015, 1031 (Urteil vom 11.06.2015, 6 U 73/14)

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