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WRP 2012, 1317
LG München I 
Werbung mit dem Begriff „TÜV“ für die Hauptuntersuchung eines Kfz (Urteil vom 08.03.2012, 4 HK O 25511/11)

Wirbt ein KFZ-Reparaturbetrieb mit der Aussage „TÜV und AU“, geht der Verbraucher von der Durchführung der nach § 29 StVZO vorgeschriebenen Hauptuntersuchung aus. Es fehlt daher an einer Irreführung gem. § 5 UWG, wenn die Hauptuntersuchung nicht vom Technischen Überwachungsverein e. V. vorgenommen wird. (Leitsätze des Einsenders*Das Urteil wurde eingesandt von RA Friedrich Bernreuther, München.)

LG München I, WRP 2012, 1317 (Urteil vom 08.03.2012, 4 HK O 25511/11)

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