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WRP 2020, 1065
OLG Frankfurt a. M. 
Verfahrensrecht/Wettbewerbsrecht: Nicht ermittelbares ausländisches Recht im Eilverfahren (Beschluss vom 30.01.2020, 6 W 9/20)

Ist im Eilverfahren der Inhalt des anzuwendenden Rechts aufgrund der Eilbedürftigkeit nicht zuverlässig zu ermitteln, ist weder nach deutschem Recht zu entscheiden noch der Antrag unter Darlegungslastgesichtspunkten zurückzuweisen. Vielmehr ist nach einer lediglich summarischen Schlüssigkeitsprüfung im Rahmen einer Abwägung der Interessen der Parteien zu entscheiden.

OLG Frankfurt a. M., WRP 2020, 1065-1068 (Beschluss vom 30.01.2020, 6 W 9/20)

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