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WRP 2024, 849
OLG Frankfurt a. M. 
Verfahrensrecht: Neue Glaubhaftmachungsmittel im Aufhebungsverfahren (§ 927 Abs. 1 ZPO) (Urteil vom 21.03.2024, 6 U 120/23)

Hat der Schuldner den streitgegenständlichen Anspruch im vorhergehenden einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß § 307 ZPO anerkannt, sind Glaubhaftmachungsmittel, die den Zeitraum bis zum Schluss der Berufungsverhandlung im Vorprozess betreffen, im nachfolgenden Aufhebungsverfahren nicht als „veränderte Umstände“ im Sinne von § 927 Abs. 1 ZPO anzusehen.

OLG Frankfurt a. M., WRP 2024, 849-854 (Urteil vom 21.03.2024, 6 U 120/23)

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