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WRP 2012, 850
OLG München 
Urheberrecht/Verfahrensrecht: Sparen & Vorsorgen (Urteil vom 02.02.2012, 29 U 3538/11)

Weder die Tatsache, dass eine Internetseite in Deutscher Sprache gehalten ist noch die Angabe der Internationalen Vorwahl „+43“ für Österreich reichen für die Annahme aus, dass sich das Angebot im Internet bestimmungsgemäß in der Bundesrepublik Deutschland auswirkt. Für die Beurteilung dieser Frage ist auch der Standort des Servers, auf dem die Internetseite gehostet wird, …

OLG München, WRP 2012, 850-854 (Urteil vom 02.02.2012, 29 U 3538/11)

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