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WRP 2012, 850
OLG Köln 
Urheberrecht: Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung (Beschluss vom 20.01.2012, 6 W 242/11)

Eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG setzt voraus, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne des § 101 Abs. 2 UrhG vorliegt. Das Erfordernis der Offensichtlichkeit bezieht sich auch auf die Zuordnung einer Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten (Fortführung von OLG Köln, GRUR-RR 2009, 9, 11 [= WRP 2009, 98 – Leitsatz]).

OLG Köln, WRP 2012, 850 (Beschluss vom 20.01.2012, 6 W 242/11)

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