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WRP 2017, 728
OLG Köln 
Urheberrecht/Verfahrensrecht: Einsicht in Akten mit Quellcode der Gegenseite (Beschluss vom 22.02.2017, 6 W 107/16)

In einem Verfahren auf einstweilige Verfügung und Beweissicherung im Rahmen des § 101a UrhG kann der Anspruch des Antragsgegners auf Akteneinsicht – anders als der entsprechende Anspruch des Antragstellers – im Grundsatz nicht wegen Geheimschutzinteressen des Antragstellers beschränkt werden.

OLG Köln, WRP 2017, 728-730 (Beschluss vom 22.02.2017, 6 W 107/16)

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