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WRP 2015, 1228
BGH 
Urheberrecht: Trassenfieber (Sonstiges vom 12.02.2015, I ZR 204/13)

a) Unabhängig von der Möglichkeit der Programmgestaltung kann die Verantwortlichkeit als Veranstalter im Sinne von § 13 b UrhWG für die Einholung der Einwilligung der Verwertungsgesellschaft anzunehmen sein, wenn Umfang und Gewicht der vorgenommenen Tätigkeiten die Annahme rechtfertigen, dass eine Mitwirkung an der Aufführung vorliegt.

BGH, WRP 2015, 1228-1230 (Sonstiges vom 12.02.2015, I ZR 204/13)

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