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WRP 2012, 1148
OLG Köln 
Urheberrecht: Filesharing – Haftung für volljährigen Sohn (Beschluss vom 04.06.2012, 6 W 81/12)

Die Inhaberin eines Internet-Anschlusses haftet auf Unterlassung und den Ersatz von entstandenen Abmahnkosten, wenn ihr volljähriger Sohn im Wege des Filesharing an Tauschbörsen teilnimmt und sie bei der Überlassung des dafür genutzten Anschlusses keine Maßnahmen ergriffen hat, dies zu verhindern. Der erforderliche Umfang der Einwirkung bleibt offen.

OLG Köln, WRP 2012, 1148-1149 (Beschluss vom 04.06.2012, 6 W 81/12)

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