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WRP 2017, 1399
OLG Frankfurt a. M. 
Urheberrecht: Drittauskunft bei Urheberrechtsverletzung erstreckt sich im Rahmen der Angaben zur Anschrift auch auf die E-Mail-Adresse, nicht jedoch auf die Telefonnummer und die IP-Adresse (Urteil vom 22.08.2017, 11 U 71/16)

Der Anspruch auf Drittauskunft gem. § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG umfasst im Rahmen der dort geschuldeten Angaben zur „Anschrift“ auch die E-Mail-Adresse. „Anschrift“ und „Adresse“ sind gleichbedeutend; unter Berücksichtigung der geänderten Kommunikationsgewohnheiten umfasst „Adresse“ auch die E-Mail-Adresse.

OLG Frankfurt a. M., WRP 2017, 1399-1404 (Urteil vom 22.08.2017, 11 U 71/16)

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