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WRP 2024, 588
BGH 
Markenrecht: PIERRE CARDIN (Sonstiges vom 22.02.2024, I ZR 217/22)

a) Die Vorschrift des § 19c S. 1 MarkenG gewährt der obsiegenden Partei nicht nur bei Unterlassungsklagen, sondern auch bei Klagen auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung einen Anspruch auf Urteilsbekanntmachung.

BGH, WRP 2024, 588-592 (Sonstiges vom 22.02.2024, I ZR 217/22)

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