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WRP 2017, 358
KG Berlin 
Markenrecht: Verspäteter Antrag auf Streitwertbegünstigung (Beschluss vom 13.12.2016, 5 W 244/16)

Ist eine markenrechtliche einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung ergangen sowie der Streitwert festgesetzt worden und hat der Antragsgegner eine Abschlusserklärung abgeben, dann ist ein nachfolgender Antrag auf Streitwertbegünstigung i. S. d. § 142 MarkenG grundsätzlich nicht mehr zulässig.

KG Berlin, WRP 2017, 358-359 (Beschluss vom 13.12.2016, 5 W 244/16)

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