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K&R 2018, 737
LG Bochum 
Kein abmahnbarer Datenschutzverstoß bei fehlendem Hinweis auf Betroffenenrechten (Urteil vom 07.08.2018, I-12 O 85/18)

Dem Verfügungskläger steht ein Antrag wegen Verstoß gegen Art. 13 DSGVO nicht zu, weil die DSGVO in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der Literatur umstritten ist und die Meinungsbildung noch im Fluss ist. (Leitsatz der Redaktion)

LG Bochum, K&R 2018, 737-738 (Urteil vom 07.08.2018, I-12 O 85/18)

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