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WRP 2019, 334
BGH 
Kartellrecht/Verfahrensrecht: Gerichtsstand bei Ansprüchen aus verbotenen Kartellabsprachen (Beschluss vom 27.11.2018, X ARZ 321/18)

a) Bei Vermögensschäden aus verbotenen Kartellabsprachen liegt der Ort des Schadenseintritts grundsätzlich am Sitz des Unternehmens, in dessen Vermögen eingegriffen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 – XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 111; EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015 – C-352/13, GRUR Int. 2015, 1176 Rn. 52 – CDC Hydrogen Peroxide).

BGH, WRP 2019, 334-336 (Beschluss vom 27.11.2018, X ARZ 321/18)

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