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WRP 2018, 91
BGH 
Designrecht: Bettgestell (Urteil vom 29.06.2017, I ZR 9/16)

a) Als wirkliche und ernsthafte Anstalten, die ebenso wie die Benutzung eines Designs ein Vorbenutzungsrecht im Sinne von § 41 Abs. 1 DesignG begründen können, sind Vorbereitungshandlungen aller Art anzusehen, die auf die Benutzung des Designs gerichtet sind und den ernstlichen Willen sicher erkennen lassen, die Benutzung alsbald aufzunehmen.

BGH, WRP 2018, 91-98 (Urteil vom 29.06.2017, I ZR 9/16)

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