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WRP 2015, 238
OLG Frankfurt a. M. 
Designrecht: Schutzumfang eines eingetragenen Designs (Beschluss vom 17.11.2014, 6 W 96/14)

Lässt der Verwendungszweck eines als Design eingetragenen Erzeugnisses dem Entwerfer nur einen geringen Gestaltungsspielraum (im Streitfall: Schutzblech für Fahrradsattel), ist der Schutzumfang des Designs grundsätzlich gering; dies gilt unabhängig davon, ob auf dem betreffenden Warengebiet darüber hinaus bereits eine hohe „qualitative“ Musterdichte besteht. Der Schutzumfang kann sich jedoch erweitern, …

OLG Frankfurt a. M., WRP 2015, 238 (Beschluss vom 17.11.2014, 6 W 96/14)

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