R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
 
 
WRP 2019, I
Spindler 

Das Copyright-Package der EU – a bittersweet Reform

Abbildung 1

Prof. Dr. Gerald Spindler

Das Copyright-Package der EU ist nach zähem Ringen und wahren rechtspolitischen Schlammschlachten mit gegenseitigen Verunglimpfungen (Mob hier, Morddrohungen da) nun vom EU-Parlament gebilligt worden. Im Vorfeld konnte man den Eindruck gewinnen, als wenn entweder der Untergang der Neuzeit in Gestalt des Internets und der Meinungsfreiheit oder der Untergang des kulturellen Abendlandes bevorstünde, je nach Perspektive und Ausgang der Abstimmungen. Im Zentrum der Diskussionen standen zum Schluss fast nur noch zwei Artikel: das Leistungsschutzrecht für Presseverleger und der sog „Upload-Filter“-Artikel.

Wie man auch immer hierzu stehen mag, gehen dabei leider die auch positiven Aspekte der neuen Richtlinie förmlich unter. So wird die Richtlinie erstmals eine europäische Harmonisierung für Text- und Datamining enthalten, die nicht nur zwingend für nicht-kommerzielle Forschung gilt, sondern auch den Mitgliedstaaten eine Schranke für kommerzielle Forschung bei Ausgleich gegenüber den Rechteinhabern erlaubt – eine unabdingbare Voraussetzung für die Weiterentwicklung künstlicher Intelligenz, die auf die Auswertung großer Datenmengen angewiesen ist. Gleiches gilt für den Ausbau länderübergreifender Online-Kurse und des Fernunterrichts, der erhebliche Auswirkungen auch für den Wettbewerb von Bildungsangeboten haben kann. Auch der erstmalige Anlauf zu einer Harmonisierung des Urhebervertragsrechts und die Einführung zwingender angemessener Vergütungen von Auskunftsansprüchen in der Lizenzkette bis hin zu zwingenden Widerrufsrechten bei fehlender Verwertung sind bemerkenswert, ebenso die Regelung zu vergriffenen Werken, die eine schmerzliche Lücke, die nicht zuletzt durch das Urteil des EuGH in der Rechtssache Soulier (EuGH, 16.11.2016 – C-301/15, WRP 2017, 39 – Marc Soulier u. a./Premier ministre u. a.) gerissen wurde, zu schließen vermag. Ferner ist die Rolle der Verwertungsgesellschaften gestärkt worden, für die nunmehr bei Problemen bei der Lizenzerteilung die Mitgliedstaaten generell das skandinavische Modell der flächendeckenden Vertretung von Urhebern vorsehen können, mit allen Kautelen zugunsten der Urheber.

All dies wird verdeckt durch die Auseinandersetzungen um zwei andere Kernpunkte des Copyright-Package, dem Leistungsschutzrecht und der Haftung von Plattformen. Die grundsätzlichen Bedenken gegenüber einem neuen Leistungsschutzrecht für Presseverlage, die schon in der deutschen Reform vorgebracht wurden, gelten natürlich auch gegenüber den neuen europäischen Vorgaben – wobei die noch viel weitergehenden Vorstellungen der Kommission zu Recht entschärft wurden, indem lediglich kommerzielle Nutzungen erfasst werden, das Setzen von Hyperlinks ausgenommen bleibt und auch sehr kurze Textwiedergaben zulässig bleiben, ohne dass klar würde, wieviel nun davon erfasst werden wird. Anders als das deutsche Recht, das sich faktisch nur auf Suchmaschinen und News-Aggregatoren bezieht, gelten die Bestimmungen aber für alle kommerziellen Dienste. Auch ist vollkommen zu Recht der Versuch unterbunden worden, selbst gemeinfreie Werke, die in einer Presseveröffentlichung enthalten waren, dann noch dem Leistungsschutzrecht zu unterwerfen. Gleiches gilt für die völlig überzogene Vorstellung im Kommissionsvorschlag zur Dauer des Leistungsschutzrechts und zu dessen kaum nachvollziehbarer Rückwirkung; die Dauer ist nunmehr auf zwei Jahre begrenzt und findet erst ab Inkrafttreten der Richtlinie Anwendung. Schließlich verfing der Versuch einiger Wissenschaftsverlage nicht, das Leistungsschutzrecht auch auf ihre Publikationen auszudehnen – hier drohen allerdings verfassungsrechtlich begründete Klagen auf Gleichbehandlung. Ob insgesamt mit dieser Regelung wirklich der Wunsch der Presseverleger erreicht wird, einerseits weiterhin bei Suchmaschinen gelistet zu werden, andererseits Einnahmen daraus zu erzielen, kann bezweifelt werden.

Noch extremer ist die bekannte Diskussion um die sog. Upload-Filter. Auch wenn Art. 17 keine unmittelbare Pflicht dazu enthält, sondern nur Lizenzen oder eben sonstige Mechanismen zur Unterbindung von Urheberrechtsverletzungen verlangt, werden wohl oder übel derartige Filter eingesetzt werden, die aber kaum in der Lage sein dürften, Parodien, Satire, Zitate etc. zu erkennen. Die Gefahren für die einschlägigen Schranken und die Meinungsfreiheit liegen auf der Hand; ob sie durch die vorgesehenen Beschwerdemechanismen behoben werden können, ist angesichts der schieren Menge an Inhalten und zu vermutenden langwierigen Verfahren zu bezweifeln. Leider wurden Alternativlösungen wie Abgaben auf die Plattformen schnell aus der Diskussion verbannt. Spannend wird sein, wie der EuGH sich zu Art. 17 verhält; denn in der Netlog-Entscheidung (EuGH, 16.02.2012 – C-360/10, WRP 2012, 429 – SABAM/Netlog) hatte der Gerichtshof noch deutlich die Anwendung solcher Filter abgelehnt und dies nicht nur – wie mitunter zu lesen ist – auf eine Auslegung der einschlägigen Richtlinien gestützt, sondern explizit auf die betroffenen Grundrechte der Nutzer. Der bekannt gewordene Gedanke, auf nationaler Ebene die Upload-Filter mit zwangsweisen Pauschallizenzen zu vermeiden, dürfte angesichts der abschließenden Schranken in der InfoSoc-RL und auch der neuen Richtlinie kaum europarechtskonform sein.

Fazit: eine „bittersweet“ Reform, die für die Zukunft zahlreiche Baustellen enthält und leider nicht überall den gewünschten Sprung nach vorn enthält.

Prof. Dr. Gerald Spindler, Göttingen

 
stats