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WRP 2011, 1435
BVerfG 
Berufsrecht/Wettbewerbsrecht: „Zahnärztehaus“ (Beschluss vom 14.07.2011, 1 BvR 407/11)

Die Verwendung der Bezeichnung „Zahnärztehaus“ für eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis von sechs Zahnärzten mit mehr als 20 Mitarbeitern sowie einem zahnärztlichen Labor in einem 450 m2 großen Haus, gelegen in einer Gemeinde mit ca. 8.200 Einwohnern, in der es noch eine weitere, von einem einzelnen Zahnarzt betriebene Zahnarztpraxis gibt, verstößt nicht gegen die Berufsordnung für Zahnärzte.

BVerfG, WRP 2011, 1435-1438 (Beschluss vom 14.07.2011, 1 BvR 407/11)

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