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WRP 2009, 751
LG Düsseldorf 
Anzeigenwerbung mit einer Flappe (Urteil vom 17.12.2008, 34 O 155/08)

Anzeigenwerbung ist als solche eindeutig zu kennzeichnen. Dies gilt auch für den Fall der Werbung eines Wirtschaftsmagazins mit einem Flappenumschlag, wenn erst bei Aufschlagen der Flappe oder Umdrehen des Heftes zu erkennen ist, dass es sich bei dem Umschlag um Werbung handelt.

LG Düsseldorf, WRP 2009, 751-753 (Urteil vom 17.12.2008, 34 O 155/08)

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