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RIW 2023, 761
BGH 
Anwendungsbereich der EuGVVO – Begründung des Gerichtsstands durch rügelose Einlassung (Urteil vom 21.07.2023, V ZR 112/22)

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wird unter den Voraussetzungen des Art. 26 EuGVVO auch dann begründet, wenn der sich rügelos einlassende Beklagte seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat.

BGH, RIW 2023, 761-767 (Urteil vom 21.07.2023, V ZR 112/22)

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