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K&R 2017, 258
BGH 
ARD-Buffet: Öffentlich-rechtlicher Rundfunk darf nur programmbegleitende Druckwerke anbieten (Urteil vom 26.01.2017, I ZR 207/14)

a) Die Bestimmung des § 11 a Abs. 1 S. 2 RStV, wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk programm-259begleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten kann, ist eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 3 a UWG, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

BGH, K&R 2017, 258-265 (Urteil vom 26.01.2017, I ZR 207/14)

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