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STB 2008, 351
BFH 
Kindergeldanspruch für volljähriges arbeitsuchendes Kind nur, wenn die Meldung als arbeitsuchend bei der Arbeitsvermittlung nach drei Monaten wiederholt wird ([unbekannt] vom 19.06.2008, III R 68/05)

Die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitsuchend bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit wirkt nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist musssich das Kinderneut als Arbeitsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.

BFH, StB 2008, 351 ([unbekannt] vom 19.06.2008, III R 68/05)

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