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STB 2008, 351
BFH 
Kapitalvermögen; Abgrenzung zwischen stiller Gesellschaft und Genussrechtsverhältnis ([unbekannt] vom 08.04.2008, VIII R 3/05)

Für die Annahme einer stillen Gesellschaft können – vor allem in Grenzfällen – von den Vertragsparteien gewählte Formulierungen indizielle Bedeutung haben; entscheidend ist, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben und ob der – unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde – Vertragswille auf die Merkmale einer (stillen) Gesellschaft gerichtet ist. Dabei darf der für eine stille Gesellschaft erforderliche gemeinsame Zweck der Gesellschafter nicht mit deren Motiven für ihre Beteiligung vermengt werden.…

BFH, StB 2008, 351 ([unbekannt] vom 08.04.2008, VIII R 3/05)

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